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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
§ 6 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)
V. v. 06.03.1985 BGBl. I S. 542; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 01.06.1985; FNA: 7849-2-1-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 01.06.1985; FNA: 7849-2-1-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 6 Toleranzen
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Von den Güteeigenschaften (§ 4 Abs. 1) sind folgende Abweichungen zulässig:
- 1.
- Der Anteil an Knollen, der den Güteeigenschaften nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe b nicht entspricht, darf insgesamt bei der "Klasse Extra" bis zu 5% und bei der "Klasse I" bis zu 8% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung betragen. Dabei darf
- a)
- der Anteil an faulen (braun-, naß- und trockenfaulen) Knollen und an Frost- und Hitzeschäden 1% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen,
- b)
- der Anteil an fremden Bestandteilen wie Erde und losen Keimen bei der "Klasse Extra" 1% und bei der "Klasse I" 2% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen. In Packungen mit einem Füllgewicht von 5 kg oder weniger sind diese Mängel nicht zulässig.
- 2.
- Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf bis zu 2% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung betragen.
(2) Von den Größensortierungen (§ 5) sind Abweichungen bis höchstens 5 mm zulässig; der Anteil der abweichenden Knollen darf 4% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen.
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Zitierungen von § 6 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlKartV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HdlKlKartV Gesetzliche Handelsklassen
... "Extra" und "I" mit den in den §§ 4 bis 6 aufgeführten Merkmalen eingeführt. (2) Speisekartoffeln dürfen ... dieser Verordnung verbracht werden. Sie müssen dabei den Anforderungen der §§ 4 bis 6 ...
§ 4 HdlKlKartV Güteeigenschaften
... Speisekartoffeln müssen vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 folgende Güteeigenschaften aufweisen: 1. gesund, ganz, sauber, fest, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1112; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
§ 2 7. MarktStrGDV
... 1985 (BGBl. I S. 542), und zwar nur insoweit, als sie den Anforderungen der §§ 4 bis 6 der genannten Verordnung entsprechen; 2. Kartoffeln zum Herstellen von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4835/a67012.htm