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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben

§ 7 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)

§ 7 Verpackung



(1) Speisekartoffeln dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen im Sinne des § 14 Abs. 1 des Eichgesetzes in den Verkehr gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden. Das Verpackungsmaterial muß neu sein.

(2) Im Einzelhandel und auf Wochenmärkten ist die Abgabe von unverpackten Speisekartoffeln zulässig.

(3) Für Speisekartoffeln, die an Sortier-, Verpackungs- oder Lagerungsbetriebe zur weiteren Aufbereitung geliefert werden, ist der Versand in loser Schüttung zulässig.

(4) Für Speisekartoffeln, die vom Erzeuger unmittelbar dem Verbraucher angeliefert werden, kann auch gebrauchtes Verpackungsmaterial verwendet werden, wenn sein Zustand hygienisch einwandfrei ist.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 HdlKlKartV Ordnungswidrigkeiten
... des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer 1. entgegen § 7 Abs. 1 Speisekartoffeln nicht in dort bezeichneten Fertigpackungen oder in Fertigpackungen, deren ...