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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben

§ 10 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)

§ 10 Werbung



In öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Speisekartoffeln nicht ohne Angabe der gesetzlichen Handelsklassen, getrennt nach Sorten und Kochtypen, geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 HdlKlKartV Ordnungswidrigkeiten
... Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren oder b) entgegen § 10 in Bekanntmachungen oder Mitteilungen nicht die vorgeschriebenen Angaben ...