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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben

§ 11 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)

§ 11 Marktnotierungen



Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Speisekartoffeln vornehmen, haben ihren Notierungen oder Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen, getrennt nach Sorten und Kochtypen zugrunde zu legen.

 
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