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§ 13 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)

§ 13 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

1.
entgegen § 7 Abs. 1 Speisekartoffeln nicht in dort bezeichneten Fertigpackungen oder in Fertigpackungen, deren Verpackungsmaterial nicht neu ist, in den Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,

2.
entgegen § 8 Speisekartoffeln, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder

3.
a)
entgegen § 9 Satz 1 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren oder

b)
entgegen § 10 in Bekanntmachungen oder Mitteilungen

nicht die vorgeschriebenen Angaben macht.



 

Zitierungen von § 13 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 HdlKlKartV Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und nach § 13 Nr. 1 und 2 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, ...