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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
§ 13 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)
V. v. 06.03.1985 BGBl. I S. 542; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 01.06.1985; FNA: 7849-2-1-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 01.06.1985; FNA: 7849-2-1-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer
- 1.
- entgegen § 7 Abs. 1 Speisekartoffeln nicht in dort bezeichneten Fertigpackungen oder in Fertigpackungen, deren Verpackungsmaterial nicht neu ist, in den Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
- 2.
- entgegen § 8 Speisekartoffeln, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder
- 3.
- a)
- entgegen § 9 Satz 1 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren oder
- b)
- entgegen § 10 in Bekanntmachungen oder Mitteilungen
Zitierungen von § 13 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlKartV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 HdlKlKartV Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und nach § 13 Nr. 1 und 2 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4835/a67019.htm