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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben

§ 14 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)

§ 14 Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und nach § 13 Nr. 1 und 2 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 12 für die Überwachung zuständig ist.