(1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,
- 2.
- Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken.
(2) Im Prüfungsfach "Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmenspolitische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele industrieller Unternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Wirtschaftsordnungen und Wirtschaftssysteme;
- 2.
- Wirtschaftskreislauf;
- 3.
- Märkte und Preisbildung;
- 4.
- Geld und Kredit;
- 5.
- Konjunktur und Wirtschaftswachstum;
- 6.
- Abgrenzung Betriebswirtschaftslehre zu Volkswirtschaftslehre;
- 7.
- Produktionsfaktoren im Betrieb;
- 8.
- betriebliche Funktionen;
- 9.
- betriebswirtschaftliche Kennzahlen.
(3) Im Prüfungsfach "Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundkenntnisse des Aufbaus und der Arbeitsweise eines EDV-Systems einschließlich Software besitzt und die Einsatzmöglichkeiten der EDV in seinem Aufgabenbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Ziele und Einsatzmöglichkeiten der EDV;
- 2.
- Grundaufbau und Arbeitsweise von EDV-Anlagen;
- 3.
- Methoden und Phasen der Datenerfassung;
- 4.
- Planung und Entwicklung von EDV-Verfahren;
- 5.
- Anwendersoftware;
- 6.
- Datensicherung;
- 7.
- Text- und Bildverarbeitung;
- 8.
- Kommunikationsnetze.
(4) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich durchzuführen.
(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 4 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
- 1.
- Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen: 1 1/2 Stunden,
- 2.
- Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken: 1 1/2 Stunden.
(6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung Note einer zu werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960