Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin (IndFachwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 08.03.1988 BGBl. I S. 222; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.06.2010 BGBl. I S. 833
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 806-21-7-33 Berufliche Bildung
|

§ 5 Wirtschaftszweigspezifischer Teil



(1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Betriebliche Organisation und Unternehmensführung,

2.
Jahresabschluß, Finanzierung und Steuern,

3.
Kosten- und Leistungsrechnung,

4.
Personalwirtschaft,

5.
Produktionswirtschaft,

6.
Materialwirtschaft,

7.
Absatzwirtschaft,

8.
Situationsbezogenes Fachgespräch.

(2) Im Prüfungsfach "Betriebliche Organisation und Unternehmensführung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die Unternehmensführung einzuordnen versteht. Er soll ferner nachweisen, daß er die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen der Planung und Organisation;

2.
Aufbauorganisation;

3.
Ablauforganisation;

4.
Führungstechniken;

5.
Planungs- und Steuerungstechniken;

6.
Wertanalyse;

7.
Statistik als unternehmenspolitisches Instrument.

(3) Im Prüfungsfach "Jahresabschluß, Finanzierung und Steuern" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze kennt und Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen analysieren kann. Er soll zeigen, daß er die Finanzierungsregeln kennt und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsarten darlegen kann. Außerdem soll er dartun können, daß er die Einflüsse des Steuerrechts auf das Unternehmen kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung;

2.
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze von Wirtschaftsgütern;

3.
das finanzielle Zielsystem der Unternehmung;

4.
Finanzierungsregeln;

5.
Finanzierungsarten;

6.
Grundbegriffe des Steuerrechts;

7.
unternehmensbezogene Steuern: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer, Umsatzsteuer.

(4) Im Prüfungsfach "Kosten- und Leistungsrechnung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Methoden und Techniken der Kosten- und Leistungsrechnung und ihre Wirkung als unternehmensinternes Steuerungsinstrument kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen der Kostenrechnung;

2.
Kostenartenrechnung;

3.
Kostenstellenrechnung;

4.
Kostenträgerrechnung;

5.
Plan- und Istkostenrechnung;

6.
Voll- und Teilkostenrechnung.

(5) Im Prüfungsfach "Personalwirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Ziele und Aufgaben des Personalwesens kennt und Personalpolitik als wichtigen Teilbereich der Unternehmenspolitik in den betrieblichen Gesamtzusammenhang einzuordnen versteht. Er muß nachweisen, daß er das Instrumentarium betrieblicher Personalpolitik kennt und einzusetzen versteht. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Personalpolitik und -planung;

2.
Aufgaben und Organisation der betrieblichen Personalwirtschaft;

3.
Personalbeurteilung und -entwicklung;

4.
Entgeltformen;

5.
Führungsverhalten im Betrieb;

6.
betriebliches Bildungswesen;

7.
betriebliches Sozialwesen;

8.
betriebliche Mitbestimmung.

(6) Im Prüfungsfach "Produktionswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Aufgaben der Produktionswirtschaft insgesamt und in den Teilgebieten sowie ihre Eingliederung in das Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Vertrieb kennt und darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Fertigungsplanung;

2.
Fertigungssteuerung;

3.
Personaldisposition;

4.
Anlagenüberwachung;

5.
Fertigungsversorgung;

6.
Fertigungskontrolle;

7.
Zeitwirtschaft;

8.
ökologische Aspekte der Produktion.

(7) Im Prüfungsfach "Materialwirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Zusammenhänge zwischen der Materialwirtschaft und den anderen Bereichen des Unternehmens kennt. Er hat zu zeigen, daß er die Aufgabenstellung der Materialwirtschaft in ihrer Bedeutung für das Unternehmensziel einschätzen und das materialwirtschaftliche Wissen zur Lösung unternehmensspezifischer Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Bedarfsermittlung und -analyse;

2.
Beschaffungsmarkt;

3.
Einkaufsorganisation und -abwicklung;

4.
Lagerwirtschaft;

5.
Transportwesen;

6.
Entsorgung und Wiederverwertung.

(8) Im Prüfungsfach "Absatzwirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß Unternehmenspolitik Absatzpolitik ist und unternehmerisches Handeln durch den Markt gesteuert wird. Er hat nachzuweisen, daß er das absatzpolitische Instrumentarium zur Lösung absatzwirtschaftlicher Fragen einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Marketing als Teil der Unternehmenskonzeption;

2.
Marktkonzept und Marktstrategie;

3.
Aufgaben und Objekte der Marktforschung;

4.
Produkt- und Sortimentspolitik;

5.
Preispolitik;

6.
Absatzmethoden;

7.
Verkaufsförderung;

8.
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;

9.
Verkauf;

10.
Absatzkontrolle;

11.
Verbraucherschutz.

(9) Im Prüfungsfach "Situationsbezogenes Fachgespräch" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen.

(10) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern werden außerdem einschlägige Rechtsvorschriften geprüft.

(11) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Prüfungsfächern ist nach Maßgabe des Satzes 3 schriftlich zu prüfen. Die Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als 10 Stunden dauern; die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1 1/2 Stunden. In den Prüfungsfächern gemäß Absatz 1 Nr. 5 bis 7 wird die Prüfung in zwei der dort genannten Fächern durchgeführt; der Prüfungsteilnehmer trifft die entsprechende Auswahl.

(12) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 8 genannten Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(13) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 30 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IndFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndFachwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndFachwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 2 IndFachwirtPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in zwei Bereichen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum ...
§ 3 IndFachwirtPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung (vom 01.09.2009)
... Teil nach § 4, 2. den wirtschaftszweigspezifischen Teil nach § 5 , 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 30 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
... Teil nach § 4, 2. den wirtschaftszweigspezifischen Teil nach § 5 , 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung ... Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." 3. § 5 Absatz 13 wird wie folgt gefasst: „(13) Wurde in nicht mehr als zwei der in ...