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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin (IndFachwirtPrV k.a.Abk.)
V. v. 08.03.1988 BGBl. I S. 222; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.06.2010 BGBl. I S. 833
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 806-21-7-33 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 806-21-7-33 Berufliche Bildung
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§ 9 Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 30 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009
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Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 30 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 IndFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndFachwirtPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IndFachwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 30 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
... durch die Angabe „nach § 6" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10. 8. Der neue § 9 wird wie folgt ... 6" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10. 8. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 ... bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10. 8. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift Die bis ... 8 bis 10. 8. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen ...
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