(1) Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des musterzulassungspflichtigen Luftfahrtgeräts ist die nach §
2 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der Musterzulassung zuständige Stelle zuständig. Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach §
1 Abs. 4 der
Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung ist der Hersteller zuständig.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stellen können zur Durchführung
- 1.
- der Musterprüfung
Entwicklungsbetriebe nach den Bestimmungen des §
9;
- 2.
- der Stückprüfung und der Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System
Herstellungsbetriebe nach den Bestimmungen der §
9 und
10 Abs. 3,
- 3.
- der Instandhaltungsprüfungen oder der Nachprüfungen
Instandhaltungsbetriebe nach §
13, luftfahrttechnische Betriebe nach §
18 oder Herstellungsbetriebe nach §
19 genehmigen. Der genehmigte Betrieb hat die ihm mit der Genehmigung übertragenen Prüfaufgaben dem genehmigten Umfang und Verfahren entsprechend durchzuführen.
§ 7 LuftGerPV Genehmigung von Kleinbetrieben ... Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann Kleinbetriebe, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, ... der Prüfungen erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten als Betriebe nach § 2 Abs. 2 genehmigen, wenn nachgewiesen wird, daß die ordnungsgemäße ...
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1