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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2013 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 5 Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist, nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr hergestellt und geprüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung, und hat bei Luftfahrtgerät, das der Verkehrszulassung bedarf, eine umfassende Nachprüfung nach § 15 Abs. 1 Beanstandungen nicht ergeben, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle als Stückprüfung oder Prüfung in einem Qualitätsmanagement-System nach den §§ 9 und 10 anerkannt werden.
(2) Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
(3) Einer Anerkennung bedarf es nicht, wenn die Herstellung von Luftfahrtgerät, das mit einem von der zuständigen Stelle zugelassenen Muster übereinstimmt, nach den in § 9 Abs. 1 festgelegten Verfahren in einem anderen Land erfolgt ist, mit dem eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung getroffen wurde und die festgelegten Verwaltungsverfahren eingehalten sind.
(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt.
Zitierungen von § 5 LuftGerPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftGerPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
§ 12 1. DV LuftGerPV Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen
... nach § 5 Abs. 1 LuftGerPV geforderte umfassende Nachprüfung kann auch eine Instandhaltungsprüfung nach § 11 ...
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