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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2013 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 13 Instandhaltungsbetrieb
(1) Ein Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrtgerät wird vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorliegen.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten einem Instandhaltungsbetrieb die Befugnis erteilen, bestimmte Instandhaltungen und Änderungen durchzuführen, zu deren Durchführung er aufgrund seiner Genehmigung nach Absatz 1 nicht berechtigt ist, wenn die erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen weitgehend vorhanden sind. Die Befugnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge V. v. 17. November 2006 BGBl. I S. 2644 m.W.v. 23. November 2006
Frühere Fassungen von § 13 LuftGerPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.11.2006 | Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 LuftGerPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftGerPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LuftGerPV Zuständige Stellen
... oder der Nachprüfungen Instandhaltungsbetriebe nach § 13 , luftfahrttechnische Betriebe nach § 18 oder Herstellungsbetriebe nach § 19 ...
§ 11 LuftGerPV Instandhaltungsprüfungen (vom 23.11.2006)
... ausführen (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) in einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung wird vom Instandhaltungsbetrieb ... von 12 Monaten eine Instandhaltungsprüfung von einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 durchführen zu lassen. In der Instandhaltungsprüfung wird festgestellt und bescheinigt, ...
§ 14 LuftGerPV Nachprüfungen
... der zuständigen Stelle nach § 17. (3) Ein Instandhaltungsbetrieb nach § 13 kann auf Antrag zur Durchführung der Nachprüfung nach Absatz 1 vom Luftfahrt-Bundesamt ...
Zitat in folgenden Normen
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... eines Instandhaltungsbetriebes oder luftfahrttech- nischen Betriebes (§§ 13 , 18 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über ... zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und Änderungen (§ 13 Abs. 2 LuftGerPV) oder bestimmter Nachprüfun- gen (§ 19 Abs. 2 LuftGerPV) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 4 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
... Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 315 S. 1)" ersetzt. 2. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter der JAR-145 in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
§ 2 1. DV LuftGerPV Umfang und Inhalt der Genehmigung
... Für nach § 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe sind § 18 Abs. 2 bis 4 sowie § 19 Abs. 5 LuftGerPV anzuwenden. ...
§ 5 1. DV LuftGerPV Lizenziertes technisches Personal
... Betriebe nach § 13 LuftGerPV haben ein Qualitätsmanagementsystem einzurichten. Die Freigabe von Luftfahrzeugen in ... ein Qualitätsmanagementsystem einzurichten. Die Freigabe von Luftfahrzeugen in Betrieben nach § 13 LuftGerPV muß durch freigabeberechtigtes Personal nach JAR-66 erfolgen. Dabei können die ...
§ 9 1. DV LuftGerPV Instandhaltungsbetriebshandbuch
... Für nach § 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe gelten JAR-145.65 und 145.70. (2) Für nach § 18 LuftGerPV ...
§ 10 1. DV LuftGerPV Feststellung der Lufttüchtigkeit
... Eine Genehmigung nach § 13 LuftGerPV für die gesamte Instandhaltung (Base Maintenance) schließt die Genehmigung zur ... (2) Ein Luftfahrtunternehmen, welches gleichzeitig Inhaber einer Genehmigung nach § 13 LuftGerPV ist, kann auf Antrag zur Durchführung der Instandhaltungsprüfungen nach § 11 Abs. 2 ...
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