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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2013 aufgehoben
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§ 14 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 14 Nachprüfungen
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts, das nicht unter die Regelung von § 11 Abs. 1 fällt und kein Luftfahrtgerät nach § 9 Abs. 4 oder § 10a ist, wird bei den nach den § 5 bis 14 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und Verfahren in einem luftfahrttechnischen Betrieb nach § 18 oder von den vom Luftfahrt-Bundesamt für bestimmte Nachprüfungen anerkannten selbständigen Prüfern im Rahmen ihrer Befugnisse oder bei Luftsportgeräten von der nach § 19 Abs. 4 bestimmten Stelle nachgeprüft.
(2) Nachprüfungen erfolgen in bestimmten Zeitabständen nach § 15, bei der Instandhaltung und der Änderung des Luftfahrtgeräts nach § 16 sowie auf Anordnung der zuständigen Stelle nach § 17.
(3) Ein Instandhaltungsbetrieb nach § 13 kann auf Antrag zur Durchführung der Nachprüfung nach Absatz 1 vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.
(4) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 9 Abs. 4 ist in Zeitabständen von zwölf Monaten sowie nach Änderungen vor dem ersten Flug nachzuprüfen. Hierzu hat der Halter das Luftfahrtgerät dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zur Nachprüfung vorzustellen und die durchgeführten Prüfungen von diesem unverzüglich bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden keine Anwendung.
(5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 10a ist nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfanweisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden. Die §§ 15 und 18 bis 20 finden keine Anwendung.
Zitierungen von § 14 LuftGerPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftGerPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 LuftGerPV Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen
... Stelle als Instandhaltungsprüfung nach § 11 oder als Nachprüfung nach § 14 anerkannt werden. (2) Für die Instandhaltung von Luftfahrtgerät, dessen ...
§ 22 LuftGerPV Ordnungswidrigkeiten
... übersendet, 2a. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 4 Satz 2 das Luftfahrtgerät nicht oder nicht rechtzeitig vorstellt oder eine ... nicht rechtzeitig durchführen läßt, 5a. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... der Anerkennung eines selbstän- digen Prüfers von Luftfahrtgerät (§ 14 LuftGerPV) 350 EUR h) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer ... mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Abs. 4, § 14 Abs. 4 LuftGerPV) a) Musterprüfung, Stückprüfung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
§ 6 1. DV LuftGerPV Selbständig anerkannte Prüfer von Luftfahrtgerät
... und dem Luftfahrt-Bundesamt nachgewiesen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 LuftGerPV ...
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