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§ 16 - Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 2178-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.11.1993; FNA: 2178-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 16 Sofortzuschlag
1Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. 2Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
Text in der Fassung des Artikels 8 Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) G. v. 23. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 449 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 16 AsylbLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 8 Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449 |
aktuell vorher | 01.06.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022 BGBl. I S. 760 |
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 8 Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG) vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2020 |
aktuell | vor 01.07.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 AsylbLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AsylbLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylbLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 4 SofZuG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... nicht vorgesehen ist." 2. § 3 Absatz 6 wird aufgehoben. 3. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Sofortzuschlag Minderjährige ... 3 Absatz 6 wird aufgehoben. 3. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Sofortzuschlag Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die ...
Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 8 KitaFinHÄndG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 2. Folgender § 16 wird angefügt: „§ 16 Kinderfreizeitbonus aus Anlass der ... gilt entsprechend." 2. Folgender § 16 wird angefügt: „ § 16 Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie Minderjährige ...
Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Artikel 8 SteFeG Folgeänderungen
... die Wörter „sowie § 145 Absatz 1 und 2" eingefügt. (3) In § 16 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel ...
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