Änderung § 14 AsylbLG vom 01.03.2015

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§ 14 AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 14 AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
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§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung


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(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.




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