§ 14 AsylbLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung | § 14 AsylbLG n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722 |
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(Text alte Fassung) § 14 (neu) | (Text neue Fassung)§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung |
(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen. (2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. |