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Änderung § 19 AsylbLG vom 01.06.2022
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§ 19 AsylbLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 19 AsylbLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760 |
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(Text alte Fassung) § 19 (neu) | (Text neue Fassung)§ 19 Einmalzahlung für Kinder |
1 Minderjährige Leistungsberechtigte erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, wenn sie für den Monat Oktober 2022 Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben. 2 Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. 3 Ausgenommen von der Einmalzahlung nach Satz 1 sind Leistungsberechtigte, für die in einem der Monate von Januar bis Oktober 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. |
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