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Änderung § 1a AsylbLG vom 01.03.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1a AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 1a AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2187
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Anspruchseinschränkung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6,

(Text neue Fassung)

Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt,

1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder

vorherige Änderung

2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,



2. bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,

erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)