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Änderung § 9 AsylbLG vom 01.03.2015
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§ 9 AsylbLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung | § 9 AsylbLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2187 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften | |
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen. (2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. | |
(Text alte Fassung) (3) Die §§ 44 bis 50 sowie 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander sind entsprechend anzuwenden. (4) § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. (4) 1 Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden: 1. die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, 2. der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und 3. die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. 2 § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. (5) § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden. |
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