Änderung § 14 AsylbLG vom 01.03.2015

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§ 14 AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 14 AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2187
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Übergangsvorschrift für die einmalige Fortschreibung der Geldleistungssätze im Jahr 2015


vorherige Änderung

 


1 Die Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 werden entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 fortgeschrieben. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt diese fortgeschriebenen Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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