Tools:
Update via:
Änderung § 9 AsylbLG vom 24.10.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 AsylbLG, alle Änderungen durch Artikel 2 AsylVfBeschlG am 24. Oktober 2015 und Änderungshistorie des AsylbLGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 9 AsylbLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung | § 9 AsylbLG n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften | |
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen. | |
(Text alte Fassung) (2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. | (Text neue Fassung) (2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. |
(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. (4) 1 Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden: 1. die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, 2. der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und 3. die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. 2 § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. (5) § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4846/al51382-0.htm