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Änderung § 14 AsylbLG vom 24.10.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 14 AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Übergangsvorschrift für die einmalige Fortschreibung der Geldleistungssätze im Jahr 2015


(Text neue Fassung)

§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung


vorherige Änderung

1 Die Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 werden entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 fortgeschrieben. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt diese fortgeschriebenen Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.



(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.

(heute geltende Fassung)