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Änderung § 14 AsylbLG vom 24.10.2015
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§ 14 AsylbLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung | § 14 AsylbLG n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722 |
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(Text alte Fassung) § 14 Übergangsvorschrift für die einmalige Fortschreibung der Geldleistungssätze im Jahr 2015 | (Text neue Fassung)§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung |
1 Die Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 werden entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 fortgeschrieben. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt diese fortgeschriebenen Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt. | (1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen. (2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. |
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