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Synopse aller Änderungen des AsylbLG am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 3 des 9. SGBIIÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AsylbLG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 9 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Leistungsberechtigte
§ 1a Anspruchseinschränkung
§ 2 Leistungen in besonderen Fällen
§ 3 Grundleistungen
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
§ 5 Arbeitsgelegenheiten
§ 5a Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
§ 6 Sonstige Leistungen
§ 6a Erstattung von Aufwendungen anderer
§ 6b Einsetzen der Leistungen
§ 7 Einkommen und Vermögen
§ 7a Sicherheitsleistung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7b Erstattung
(Text neue Fassung)

§ 7b (aufgehoben)
§ 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter
§ 8a Meldepflicht
§ 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 10 Bestimmungen durch Landesregierungen
§ 10a Örtliche Zuständigkeit
§ 10b Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern
§ 11 Ergänzende Bestimmungen
§ 12 Asylbewerberleistungsstatistik
§ 13 Bußgeldvorschrift
§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7b Erstattung




§ 7b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach den §§ 2 und 3 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach den §§ 2 und 3 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist oder wenn kein Wohnraum im Sinne des § 2 des Wohngeldgesetzes bewohnt wird.