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Synopse aller Änderungen des AsylbLG am 01.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 3 des 9. SGBIIÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AsylbLG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AsylbLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | AsylbLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 9 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Leistungsberechtigte § 1a Anspruchseinschränkung § 2 Leistungen in besonderen Fällen § 3 Grundleistungen § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt § 5 Arbeitsgelegenheiten § 5a Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen § 6 Sonstige Leistungen § 6a Erstattung von Aufwendungen anderer § 6b Einsetzen der Leistungen § 7 Einkommen und Vermögen § 7a Sicherheitsleistung | |
(Text alte Fassung) § 7b Erstattung | (Text neue Fassung) § 7b (aufgehoben) |
§ 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter § 8a Meldepflicht § 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften § 10 Bestimmungen durch Landesregierungen § 10a Örtliche Zuständigkeit § 10b Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern § 11 Ergänzende Bestimmungen § 12 Asylbewerberleistungsstatistik § 13 Bußgeldvorschrift § 14 Dauer der Anspruchseinschränkung | |
§ 7b Erstattung | § 7b (aufgehoben) |
Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach den §§ 2 und 3 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach den §§ 2 und 3 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist oder wenn kein Wohnraum im Sinne des § 2 des Wohngeldgesetzes bewohnt wird. |
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