§ 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4849/a67498.htm