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§ 8 - Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
neugefasst durch Artikel 1 G. v. 03.06.1976 BGBl. I S. 1357; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6 Beamte
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§ 8 Versetzung
(1) Die Versetzung eines Beamten, der noch nicht zehn Dienstjahre seit seiner Einstellung in der Bundespolizei vollendet hat, in den Polizeivollzugsdienst eines Landes bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung besteht und das neue Amt einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen.
(2) 1Der Polizeivollzugsbeamte kann auch in ein Amt einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes im öffentlichen Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn er die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. 2Besitzt er die Befähigung nicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zur Bundespolizei die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung durch erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nachzuweisen. 3Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Regelungen für die Unterweisung und für die Feststellung ihres erfolgreichen Abschlusses. 4§ 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(3) Der Beamte ist vor einer Versetzung nach Absatz 1 oder 2 zu hören.
Text in der Fassung des Artikels 52 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 8 BPolBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 52 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 6 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
aktuell | vor 12.02.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BPolBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BPolBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 6 DNeuG Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
... § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend." 3. In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
G. v. 08.05.1967 BGBl. I S. 518; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel VII BPolBGÄndG Übergangsvorschriften
... des Artikels I eine Dienstzeit von weniger als achtzehn Monaten abgeleistet haben, gilt § 8 Abs. 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß die in Satz 1 bezeichnete ... nach dem Inkrafttreten des Artikels I wegen Ablaufs der Dienstzeit nach § 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes oder wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer ... der Dienstzeit, die sich daraus ergibt, daß das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes jeweils erst mit dem Ablauf eines Kalendermonats endet. ... endet. Satz 1 gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, deren Dienstzeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) nach dem Inkrafttreten des Artikels I gekürzt ...
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