§ 9 - Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)

neugefasst durch Artikel 1 G. v. 03.06.1976 BGBl. I S. 1357; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6 Beamte
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§ 9 Stellenvorbehalt


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfange Beamten der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Regel bis zur Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

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Zitierungen von § 9 BPolBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BPolBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
G. v. 08.05.1967 BGBl. I S. 518; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel VII BPolBGÄndG Übergangsvorschriften
... des Artikels I eine Dienstzeit von mindestens achtzehn Monaten abgeleistet haben, gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes nicht. (3) Berufsförderung und ...


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