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Abschnitt I - Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
neugefasst durch Artikel 1 G. v. 03.06.1976 BGBl. I S. 1357; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6 Beamte
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Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder. 2Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten; welche dieser Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.
Text in der Fassung des Artikels 52 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung
(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:
- 1.
- in der Bundespolizei:
- a)
- die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
- b)
- die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
- c)
- die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;
- 2.
- im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:
- a)
- die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,
- b)
- die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;
- 3.
- beim Deutschen Bundestag:
- a)
- die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
- b)
- die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
- c)
- die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
- die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
- 2.
- die Festlegung von Altersgrenzen,
- 3.
- den Erwerb der Laufbahnbefähigung,
- 4.
- die Grundsätze der Fortbildung,
- 5.
- die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg und
- 6.
- die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
- das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
- 2.
- den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
- 3.
- die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
- 4.
- die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 7. Juli 2021
§ 4 Polizeidienstunfähigkeit
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.
(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009
§ 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
(2) 1Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. 2Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni-Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 7. Juli 2021
§ 6 (weggefallen)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4849/b13064.htm