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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.05.2018 aufgehoben
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§ 20d - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
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§ 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden soll, kann das Bundeskriminalamt entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes die Identität einer Person feststellen,
- 1.
- um eine Gefahr abzuwehren,
- 2.
- wenn sie sich an einem Ort aufhält, in Bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- a)
- dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 verabredet, vorbereitet oder verübt werden sollen oder
- b)
- sich dort Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen, oder
- 3.
- wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und die Feststellung der Identität auf Grund auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist, verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt G. v. 25. Dezember 2008 BGBl. I S. 3083 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 20d BKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.2008 BGBl. I S. 3083 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20d BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20d BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20e BKAG Erkennungsdienstliche Maßnahmen (vom 01.01.2009)
... Ist eine nach § 20d Abs. 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter ...
§ 20q BKAG Durchsuchung von Personen (vom 01.01.2009)
... § 20s sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält, 4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 ... § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält, 4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort ... auf Grund auf die zu durchsuchende Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes ...
§ 20r BKAG Durchsuchung von Sachen (vom 01.01.2009)
... befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, 4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält, 5. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 ... § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält, 5. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort ... und die Durchsuchung auf Grund auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... personenbezogener Daten § 20c Befragung und Auskunftspflicht § 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen § 20e ... entsprechend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung. § 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (1) Wenn ... § 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Ist eine nach § 20d Abs. 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen ... § 20s sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält, 4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 ... in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält, 4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten ... Durchsuchung auf Grund auf die zu durchsuchende Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes entsprechend ... Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, 4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält, 5. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 ... in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält, 5. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten ... und die Durchsuchung auf Grund auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes entsprechend ...
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