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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.05.2018 aufgehoben
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§ 20q - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
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§ 20q Durchsuchung von Personen
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person durchsuchen, wenn
- 1.
- sie nach diesem Unterabschnitt festgehalten werden kann,
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die gemäß § 20s sichergestellt werden dürfen,
- 3.
- sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
- 4.
- sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
- 5.
- sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person aufhält, die auf Grund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 gefährdet ist,
(2) Das Bundeskriminalamt kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln oder anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, soweit dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten des Bundeskriminalamtes, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) § 43 Abs. 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt G. v. 25. Dezember 2008 BGBl. I S. 3083 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 20q BKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.2008 BGBl. I S. 3083 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20q BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20q BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20r BKAG Durchsuchung von Sachen (vom 01.01.2009)
... Sache durchsuchen, wenn 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 20q durchsucht werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... § 20o Platzverweisung § 20p Gewahrsam § 20q Durchsuchung von Personen § 20r Durchsuchung von Sachen § 20s ... der dort genannten Freiheitsentziehungen die Maßnahme nach Absatz 1 tritt. § 20q Durchsuchung von Personen (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person durchsuchen, ... eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 20q durchsucht werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine ...
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