Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.05.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 20s - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
| |
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
| |
§ 20s Sicherstellung
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
- um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
- 2.
- wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Unterabschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a)
- sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
- Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
- fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
- sich oder einem anderem die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt G. v. 25. Dezember 2008 BGBl. I S. 3083 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 20s BKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.2008 BGBl. I S. 3083 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20s BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20s BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20q BKAG Durchsuchung von Personen (vom 01.01.2009)
... die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die gemäß § 20s sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 ...
§ 20t BKAG Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (vom 01.01.2009)
... 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 20s Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder 3. dies zur Abwehr einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... 20q Durchsuchung von Personen § 20r Durchsuchung von Sachen § 20s Sicherstellung § 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen § ... Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die gemäß § 20s sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 ... (2) § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend. § 20s Sicherstellung (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen, 1. ... 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 20s Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder 3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4850/a159317.htm