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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.05.2018 aufgehoben
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§ 39 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
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§ 39 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
- 2.
- einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch das Bundeskriminalamt verhindert.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminalamtes verfolgt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 m.W.v. 9. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 39 BKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1354 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39 BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20z BKAG Elektronische Aufenthaltsüberwachung (vom 09.06.2017)
... 1 und Kontaktverbote nach § 20y Absatz 2, 3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 39 , 4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder ... Person an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer Straftat nach § 39 weiterzugeben, 4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an zuständige ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400
Artikel 2 BKA-NSG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... Abschnitt 4 angefügt: „Abschnitt 4 Strafvorschriften § 39 Strafvorschriften". 2. In § 15a Absatz 1 Satz 9 und in § 20v Absatz 2 ... 1 und Kontaktverbote nach § 20y Absatz 2, 3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 39 , 4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder ... Person an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer Straftat nach § 39 weiterzugeben, 4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an zuständige ... folgender Abschnitt 4 angefügt: „Abschnitt 4 Strafvorschriften § 39 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird ...
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