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§ 39 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

§ 39 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder

2.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch das Bundeskriminalamt verhindert.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminalamtes verfolgt.





 

Frühere Fassungen von § 39 BKAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20z BKAG Elektronische Aufenthaltsüberwachung (vom 09.06.2017)
... 1 und Kontaktverbote nach § 20y Absatz 2, 3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 39 , 4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder ... Person an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer Straftat nach § 39 weiterzugeben, 4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an zuständige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400
Artikel 2 BKA-NSG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... Abschnitt 4 angefügt: „Abschnitt 4 Strafvorschriften § 39 Strafvorschriften". 2. In § 15a Absatz 1 Satz 9 und in § 20v Absatz 2 ... 1 und Kontaktverbote nach § 20y Absatz 2, 3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 39 , 4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder ... Person an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer Straftat nach § 39 weiterzugeben, 4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an zuständige ... folgender Abschnitt 4 angefügt: „Abschnitt 4 Strafvorschriften § 39 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird ...