(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe als Zentralstelle erforderlich ist.
(2)
1Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach §
2 Abs. 2 Nr. 1 erforderlich ist, Daten zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung mittels Auskünften oder Anfragen bei öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen erheben.
2Auch bei den in §
14 Abs. 1 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten sowie bei internationalen Organisationen, die mit der Verfolgung und Verhütung von Straftaten befasst sind, kann das Bundeskriminalamt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Daten erheben.
3In anhängigen Strafverfahren steht dem Bundeskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu.
(3)
1Soweit dies nach Maßgabe von Absatz 2 zur Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle nach §
2 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§
95 und
111 des
Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§
113 Absatz 1 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes).
2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§
113 Absatz 1 Satz 2 des
Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§
113 Absatz 1 Satz 3 des
Telekommunikationsgesetzes).
(5)
1Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden.
2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden.
3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
4Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.
5Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
6§
20v Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(7)
1Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 3 oder 4 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.
2Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist §
23 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(8) Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen, in denen in einer Datei bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Beamten erforderlich sind.
(9) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.
(10) Das Bundeskriminalamt kann die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§
4 bis 6 nutzen.
(11) Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§
8 und
9 gespeichert werden dürfen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716, 2013 I 728
Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2615; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 210
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822