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§ 14 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
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§ 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich *)
(1) 1Das Bundeskriminalamt kann an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befaßt sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
- 2.
- zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
- 3.
- zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann das Bundeskriminalamt gespeicherte nicht personenbezogene Daten, die der Suche nach Sachen dienen (Sachfahndung), für zentrale Polizeibehörden anderer Staaten nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Abruf im automatisierten Verfahren zur Sicherstellung von gestohlenen, unterschlagenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen bereithalten.
(3) 1Für Daten, die zu Zwecken der Fahndung nach Personen oder der polizeilichen Beobachtung gespeichert sind, ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern im Benehmen mit den Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit
- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Abrufe zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind,
- 2.
- diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
- 3.
- der Empfängerstaat das Übereinkommen des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 ratifiziert hat oder ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist und eine Kontrollinstanz besteht, die die Gewährleistung des Datenschutzes unabhängig überwacht.
(4) Die regelmäßige, im Rahmen einer systematischen Zusammenarbeit erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten an internationale Datenbestände ist zulässig nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union und völkerrechtlicher Verträge, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen.
(5) Das Bundeskriminalamt kann als Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation personenbezogene Daten an das Generalsekretariat der Organisation unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 übermitteln, soweit dies zur weiteren Übermittlung der Daten an andere Nationale Zentralbüros oder an die in Absatz 1 genannten Stellen geboten oder zu Zwecken der Informationssammlung und Auswertung durch das Generalsekretariat erforderlich ist.
(6) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen des Artikels 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(7) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. 2§ 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlaß aufzuzeichnen. 4Der Empfänger personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, daß sie nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 5Ferner ist ihm der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. 6Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. 7Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 8Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. 9Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
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- *)
- Anm. d. Red.: die Vorschrift ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar; siehe Bekanntmachung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1136)
Text in der Fassung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - (zum Bundeskriminalamtgesetz) B. v. 4. Mai 2016 BGBl. I S. 1136 m.W.v. 20. April 2016
Frühere Fassungen von § 14 BKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.04.2016 (09.05.2016) | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - (zum Bundeskriminalamtgesetz) vom 04.05.2016 BGBl. I S. 1136 |
aktuell vorher | 26.07.2012 | Artikel 3 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1566 |
aktuell vorher | 18.06.2009 | Artikel 2 SIS-II-Gesetz vom 06.06.2009 BGBl. I S. 1226 |
aktuell | vor 18.06.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BKAG Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle (vom 01.07.2013)
... öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen erheben. Auch bei den in § 14 Abs. 1 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten sowie bei internationalen ...
§ 14a BKAG Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vom 26.07.2012)
... Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage von § 14 oder besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. (5) Als ...
§ 15 BKAG Ausschreibungsbefugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich (vom 08.09.2015)
... Verbraucherschutz ein. (4) Das Bundeskriminalamt kann auf Ersuchen der in § 14 Abs. 1 genannten Behörden 1. vermißte Minderjährige, die der Obhut des ...
§ 25 BKAG Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
... nach § 5 gewonnenen Daten ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 14 zulässig. (2) Die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 erhobenen Daten ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - (zum Bundeskriminalamtgesetz)B. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1136
Zitat in folgenden Normen
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 10 TerrorBekämpfG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... Anfragen bei öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen erheben. Auch bei den in § 14 Abs. 1 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten sowie bei internationalen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
SIS-II-Gesetz
G. v. 06.06.2009 BGBl. I S. 1226, 2013 I 727; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Artikel 2 SIS-II-G Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... erfolgen im polizeilichen Informationssystem nach § 11." 3. In § 14 Abs. 4 werden nach dem Wort „Maßgabe" die Wörter „von Rechtsakten der ...
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 3 EUStrfVerfG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... der Leitung des Bundeskriminalamtes" eingefügt. c) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Übermittlung ... hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen;". 4. § 14 Absatz 7 Satz 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die ... einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert." 5. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Übermittlung ... Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage von § 14 oder besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. (5) Als ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
§ 5 GwG Zentrale Analyse- und Informationsstelle für Verdachtsanzeigen
... für Verdachtsanzeigen - personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen; für den Fall der ... 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2. § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch eine ...
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 10 GwG Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (vom 29.12.2011)
... für Verdachtsmeldungen - personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen. In § 7 ... Nr. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2. § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch eine ...
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