Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.05.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 17 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
| |
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
| |
§ 17 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den Polizeibehörden in den Ländern entsenden, wenn die zuständige Landesbehörde darum ersucht oder wenn dies den Ermittlungen dienlich sein kann. Die Zuständigkeit der Polizeibehörden in den Ländern bleibt unberührt.
(2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.
Zitierungen von § 17 BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 BKAG Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder
... denen es im Rahmen seiner Zuständigkeit ermittelt, sowie den von ihm gemäß § 17 Abs. 1 entsandten Beamten Auskunft und gewähren Akteneinsicht. Das gleiche gilt für die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4850/a67530.htm