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Änderung § 20p BKAG vom 01.01.2009
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§ 20p BKAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 20p BKAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083 |
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(Text alte Fassung) § 20p (neu) | (Text neue Fassung)§ 20p Gewahrsam |
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, 1. um eine Platzverweisung nach § 20o durchzusetzen oder 2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 zu verhindern. (2) § 40 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1, 3 und Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Freiheitsentziehungen die Maßnahme nach Absatz 1 tritt. |
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