Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des BKAG am 09.04.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. April 2013 durch Artikel 2 des SIS-II-G geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BKAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
BKAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung | BKAG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.06.2009 BGBl. I S. 1226, Art. 7 2011 BGBl. I S. 2576, 2013 I 727 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes § 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten § 2 Zentralstelle § 3 Internationale Zusammenarbeit § 4 Strafverfolgung § 4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus § 5 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes § 6 Zeugenschutz Abschnitt 2 Befugnisse des Bundeskriminalamtes Unterabschnitt 1 Zentralstelle § 7 Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle § 8 Dateien der Zentralstelle § 9 Sonstige Dateien der Zentralstelle § 9a Projektbezogene gemeinsame Dateien § 10 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich § 11 Polizeiliches Informationssystem § 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationssystem § 13 Unterrichtung der Zentralstelle Unterabschnitt 2 Internationale Zusammenarbeit § 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich § 14a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 15 Ausschreibungsbefugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 15a Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem |
Unterabschnitt 3 Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren § 16 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung § 17 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung § 18 Koordinierung bei der Strafverfolgung § 19 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder § 20 Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren Unterabschnitt 3a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus § 20a Allgemeine Befugnisse § 20b Erhebung personenbezogener Daten § 20c Befragung und Auskunftspflicht § 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen § 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 20f Vorladung § 20g Besondere Mittel der Datenerhebung § 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen § 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung § 20j Rasterfahndung § 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme § 20l Überwachung der Telekommunikation § 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten § 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten § 20o Platzverweisung § 20p Gewahrsam § 20q Durchsuchung von Personen § 20r Durchsuchung von Sachen § 20s Sicherstellung § 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen § 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen § 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung § 20w Benachrichtigung § 20x Übermittlung an das Bundeskriminalamt Unterabschnitt 4 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane § 21 Allgemeine Befugnisse § 22 Erhebung personenbezogener Daten § 23 Besondere Mittel der Datenerhebung § 24 Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt § 25 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten Unterabschnitt 5 Zeugenschutz § 26 Befugnisse Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen § 27 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe § 27a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten § 28 Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien § 29 Verarbeitung und Nutzung für die wissenschaftliche Forschung § 30 Weitere Verwendung von Daten § 31 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern § 32 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien § 33 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten § 34 Errichtungsanordnung § 35 Ergänzende Regelungen § 36 Erlaß von Verwaltungsvorschriften § 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes § 38 Einschränkung von Grundrechten | |
§ 15a (neu) | § 15a Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem |
(1) 1 Ist eine Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle nach Artikel 36 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das Schengener Informationssystem eingegeben worden, hat das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, die betroffene Person nach Beendigung der Ausschreibung über diese Ausschreibung zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht auf Grund anderer besonderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. 2 Die Benachrichtigung unterbleibt, solange dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde. 3 Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Bundeskriminalamt über die Löschung und darüber, ob die betroffene Person benachrichtigt werden kann. 4 Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Ausschreibung, bedürfen weitere Zurückstellungen auf Antrag der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung. 5 Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. 6 Fünf Jahre nach Beendigung der Ausschreibung kann es dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 7 Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach dem jeweils für die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, geltenden Bundes- oder Landesrecht. 8 Ist insoweit keine Regelung getroffen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. 9 In diesem Fall gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (2) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Benachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann. (3) 1 Bei Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle durch ausländische Stellen hat das Bundeskriminalamt eine Auskunft, die gemäß Artikel 58 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates unterblieben ist, nachträglich zu erteilen, wenn die der Auskunftserteilung entgegenstehenden Umstände entfallen sind. 2 Es hat dies im Zusammenwirken mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, spätestens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Löschung im nationalen Teil des Schengener Informationssystems zu prüfen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4850/v161329-2013-04-09.htm