Tools:
Update via:
§ 149 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
| |
§ 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung
(1) 1Bis einschließlich 30. September 2020 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, abweichend von § 42 Absatz 4 auch ohne, dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wird. 2Die Vergütung richtet sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 des Fünften Buches der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.
(2) Abweichend von § 42 Absatz 2 Satz 2 übernehmen die Pflegekassen bei Kurzzeitpflege in dem Zeitraum vom 28. März 2020 bis einschließlich 30. September 2020 in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 2.418 Euro.
(3) 1Ist eine pflegerische Versorgung von bereits vollstationär versorgten Pflegebedürftigen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie quarantänebedingt nicht zu gewährleisten, kann diese für die Dauer von maximal 14 Kalendertagen in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. September 2020 auch in einer Einrichtung erbracht werden, die Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt (anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung). 2Im begründeten Einzelfall kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen auch eine pflegerische Versorgung von mehr als 14 Tagen in einer Einrichtung erbracht werden, die Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt. 3Der Pflegeplatz des Pflegebedürftigen ist von der bisherigen vollstationären Pflegeeinrichtung während seiner Abwesenheit freizuhalten. 4Die Berechnung des Heimentgeltes und seine Zahlung an die bisherige vollstationäre Pflegeeinrichtung sowie der nach § 43 von der Pflegekasse an die bisherige vollstationäre Pflegeeinrichtung zu gewährende Leistungsbetrag bleiben unverändert. 5Die Vergütung der anderweitigen vollstationären pflegerischen Versorgung richtet sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz nach § 111 Absatz 5 des Fünften Buches für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. 6Sie wird der Einrichtung von den Pflegekassen entsprechend dem Verfahren nach § 150 Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattet. 7Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann im Benehmen mit den Verbänden der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie im Benehmen mit den Verbänden der stationären medizinischen Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen Empfehlungen zur formellen Abwicklung des Abrechnungsverfahrens abgeben.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite G. v. 19. Mai 2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397 m.W.v. 23. Mai 2020
Frühere Fassungen von § 149 SGB XI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 23.05.2020 | Artikel 5 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 |
aktuell vorher | 28.03.2020 (22.05.2020) | Artikel 5 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 |
aktuell vorher | 28.03.2020 | Artikel 4 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 BGBl. I S. 580 |
aktuell | vor 28.03.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 149 SGB XI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 149 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 152 SGB XI Verordnungsermächtigung (vom 28.03.2020)
... Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
Artikel 10 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575, 578; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 473
§ 4 SodEG Erstattungsanspruch (vom 19.03.2022)
... § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedurften, 2. Vergütungen nach § 149 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme ... Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wurde, oder 3. Vergütungen nach § 149 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die pflegerische Versorgung von bereits vollstationär versorgten ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 111d SGB V Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung (vom 19.11.2020)
... sowie die Zahl der nach § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes behandelten oder nach § 149 des Elften Buches oder § 39c zur Kurzzeitpflege aufgenommenen Patienten abziehen. Sofern das Ergebnis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
Artikel 3 COVKHEntlG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... sowie die Zahl der nach § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes behandelten oder nach § 149 des Elften Buches oder § 39c zur Kurzzeitpflege aufgenommenen Patienten abziehen. Sofern das Ergebnis ...
Artikel 4 COVKHEntlG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 18 § 148 Beratungsbesuche nach § 37 § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege § 150 Sicherstellung der ... den Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege Bis einschließlich 30. ... Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem ...
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 6 SozSchPG II Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
... 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedurften, 2. Vergütungen nach § 149 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme ... für eine Pflegeperson erbracht wurde, oder 3. Vergütungen nach § 149 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die pflegerische Versorgung von bereits vollstationär versorgten ...
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 5 2. COVIfSGAnpG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 149 wie folgt gefasst: „§ 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von ... geändert: a) Die Angabe zu § 149 wie folgt gefasst: „ § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre ... nicht dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verfügung zu stellen." 3. § 149 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre ...
Artikel 18 2. COVIfSGAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 19.11.2020)
... vom 28. März 2020 treten in Kraft: 1. in Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c Absatz 2 ( § 149 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ), 2. Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a (§ 150 Absatz 4 Satz 1 bis 4 des Elften Buches ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/149_SGB_11.htm