§ 114 Qualitätsprüfungen
(1) 1Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr anfallenden Prüfaufträge oder den von ihnen bestellten Sachverständigen einen Prüfauftrag. 2Der Prüfauftrag enthält Angaben zur Prüfart, zum Prüfgegenstand und zum Prüfumfang. 3Die Prüfung erfolgt als Regelprüfung, Anlassprüfung oder Wiederholungsprüfung. 4Die Pflegeeinrichtungen haben die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu ermöglichen. 5Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. 6Sie sollen insbesondere auf Folgendes hinweisen:
- 1.
- auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze,
- 2.
- auf den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken sowie
- 3.
- ab dem 1. Juli 2016 auf die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz.
7Wesentliche Änderungen hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung, der Arzneimittelversorgung sowie der Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz sind den Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb von vier Wochen zu melden.
(2)
1Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder durch von ihnen bestellte Sachverständige (Regelprüfung).
2Die Richtlinien nach
§ 114c zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität sind zu beachten.
3Die Landesverbände der Pflegekassen erteilen die Prüfaufträge für zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage der von der Datenauswertungsstelle nach
§ 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Ergebnisse.
4Zu prüfen ist, ob die Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und nach den auf dieser Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen erfüllt sind.
5Die Regelprüfung erfasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pflegezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität).
6Sie kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) erstreckt werden.
7Die Regelprüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des
§ 43b, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (
§ 87) und der Zusatzleistungen (
§ 88).
8Auch die nach
§ 37 des Fünften Buches erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind in die Regelprüfung einzubeziehen, unabhängig davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach
§ 36 erbracht werden.
9In die Regelprüfung einzubeziehen sind auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach
§ 37c des Fünften Buches, die auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen gemäß
§ 132l Absatz 5 Nummer 4 des Fünften Buches erbracht werden, unabhängig davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach
§ 36 erbracht werden.
10In den Fällen nach Satz 10 ist in die Regelprüfung mindestens eine Person, die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege an einem der in
§ 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches genannten Orte erhält, einzubeziehen.
11Die Regelprüfung umfasst auch die Abrechnung der genannten Leistungen.
12Zu prüfen ist auch, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach
§ 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes entspricht und, sofern stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des
§ 71 Absatz 2 geprüft werden, ob die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten nach
§ 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes erfüllt wurde.
(2a) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen, insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts der aktuellen Infektionslage angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zur Hygiene, zu beachten sind. 2Dabei sind insbesondere die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. 3Der Beschluss nach Satz 1 ist entsprechend der Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie vom Medizinischen Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu aktualisieren. 4Er ist für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich.
(3)
1Die Landesverbände der Pflegekassen haben im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden (
§ 117) vor einer Regelprüfung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und den auf seiner Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen in einer Prüfung der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde oder in einem nach Landesrecht durchgeführten Prüfverfahren berücksichtigt worden sind.
2Hierzu können auch Vereinbarungen auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den für weitere Prüfverfahren zuständigen Aufsichtsbehörden getroffen werden.
3Um Doppelprüfungen zu vermeiden, haben die Landesverbände der Pflegekassen den Prüfumfang der Regelprüfung in angemessener Weise zu verringern, wenn
- 1.
- die Prüfungen nicht länger als neun Monate zurückliegen,
- 2.
- die Prüfergebnisse nach pflegefachlichen Kriterien den Ergebnissen einer Regelprüfung gleichwertig sind und
- 3.
- die Veröffentlichung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität gemäß § 115 Absatz 1a gewährleistet ist.
4Die Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass von einer Verringerung der Prüfpflicht abgesehen wird.
(4)
1Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag in der Regel über den jeweiligen Prüfanlass hinaus; er umfasst eine vollständige Prüfung mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität.
2Gibt es im Rahmen einer Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung sachlich begründete Hinweise auf eine nicht fachgerechte Pflege bei Pflegebedürftigen, auf die sich die Prüfung nicht erstreckt, sind die betroffenen Pflegebedürftigen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in die Prüfung einzubeziehen.
3Die Prüfung ist insgesamt als Anlassprüfung durchzuführen.
4Im Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Regel- oder Anlassprüfung kann von den Landesverbänden der Pflegekassen eine Wiederholungsprüfung veranlasst werden, um zu überprüfen, ob die festgestellten Qualitätsmängel durch die nach
§ 115 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen beseitigt worden sind.
---
- Anm.
- d. Red.:
- -
- abweichendes Landesrecht Nordrhein-Westfalen zu § 114 Abs. 1 siehe B. v. 29. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2984)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 97a SGB XI Qualitätssicherung durch Sachverständige (vom 26.11.2019) ... Von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte sonstige Sachverständige ( § 114 Abs. 1 Satz 1 ) sind berechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den ... Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114 , 114a, 115 und 117 zu verarbeiten; sie dürfen die Daten an die Pflegekassen und deren ... die Daten an die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den §§ 112, 114 , 114a, 115 und 117 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der ...
§ 104 SGB XI Pflichten der Leistungserbringer (vom 26.11.2019) ... oder die Qualität der Leistungen im Einzelfall zu beurteilen sind (§§ 79, 112, 113, 114 , 114a, 115 und 117), 2a. im Falle des Abschlusses und der Durchführung von ... personenbezogenen Daten auch an die Medizinischen Dienste und die in den §§ 112, 113, 114 , 114a, 115 und 117 genannten Stellen zu übermitteln. (3) Trägervereinigungen ...
§ 107 SGB XI Löschen von Daten (vom 26.11.2019) ... (§ 79), aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§ 112, 113, 114 , 114a, 115 und 117) und aus dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen ...
§ 112 SGB XI Qualitätsverantwortung (vom 01.07.2023) ... der Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen und bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken. Bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung ...
§ 114a SGB XI Durchführung der Qualitätsprüfungen (vom 01.01.2020) ... der Pflegekassen bestellten Sachverständigen sind im Rahmen ihres Prüfauftrags nach § 114 jeweils berechtigt und verpflichtet, an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die ... (3a) Die Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 114 Absatz 1 Satz 4 insbesondere die Namen und Kontaktdaten der von ihnen versorgten Personen an die jeweiligen ... der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. die in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannte, auf das Bundesgebiet bezogene Prüfquote, beteiligen sich die privaten ... des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. durchgeführten Prüfungen und der in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfquote. Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten ... der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 sowohl für den ambulanten als auch für den stationären Bereich. In den ...
§ 115 SGB XI Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung (vom 29.12.2022) ... (Qualitätsdarstellungsvereinbarungen). Bei Anlassprüfungen nach § 114 Absatz 5 bilden die Prüfergebnisse aller in die Prüfung einbezogenen Pflegebedürftigen die ... der Pflegekassen stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2014 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1 über die Regelungen zur ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen ... sowie zur Arzneimittelversorgung und ab dem 1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1 zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz in vollstationären Einrichtungen ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
§ 132a SGB V Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (vom 16.12.2023) ... sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 ...
§ 275b SGB V Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung (vom 01.11.2023) ... Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben und die keiner Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen, Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst; § 114 Absatz 2 bis 3 des ... 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen, Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst; § 114 Absatz 2 bis 3 des Elften Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 haben die Landesverbände der Krankenkassen ... 132l Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen haben und die einer Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen. Der Medizinische Dienst führt bei Leistungserbringern, mit denen die ... oder nach § 37c erfüllt sind und ob die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist; § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entsprechend. Das Nähere, insbesondere zu den Prüfanlässen, den ... sowie zur Abstimmung der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt der Medizinische Dienst Bund in Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 76a SGB XII Zugelassene Pflegeeinrichtungen (vom 01.01.2020) ... 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist. (3) Der Träger ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCOVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
Artikel 4 COVKHEntlG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... und Pflegebedürftige § 151 Qualitätsprüfungen nach § 114 § 152 Verordnungsermächtigung". 2. § 10 wird wie folgt ... einschließlich 30. September 2020. § 151 Qualitätsprüfungen nach § 114 Abweichend von § 114 Absatz 2 Satz 1 und 2 finden bis einschließlich 30. ... § 151 Qualitätsprüfungen nach § 114 Abweichend von § 114 Absatz 2 Satz 1 und 2 finden bis einschließlich 30. September 2020 keine Regelprüfungen statt. ...
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 1 PSG III Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... die Wörter „sowie Sachverständige und Prüfinstitutionen im Sinne des § 114 Abs. 4 Satz 2" gestrichen. 17g. In § 97d Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort ... und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit." 21. § 114 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 wird nach der Angabe ... „Die Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 114 Absatz 1 Satz 4 insbesondere die Namen und Kontaktdaten der von ihnen versorgten Personen an die ...
Artikel 13 PSG III Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse ... nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben und die keiner Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen, Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst; § ... Absatz 2 des Elften Buches unterliegen, Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst; § 114 Absatz 2 und 3 des Elften Buches gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst führt bei ... § 37 erfüllt sind und ob die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist; § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entsprechend. Das Nähere, insbesondere zu den ... zur Abstimmung der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § ...
Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
Artikel 1 PSG I Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend." 27. § 114 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ... 2 wird folgender Satz eingefügt: „Bei Anlassprüfungen nach § 114 Absatz 5 bilden die Prüfergebnisse aller in die Prüfung einbezogenen ...
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 6 IfSGuaÄndG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. beraten" ersetzt. 3. § 114 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ... der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. die in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannte, auf das Bundesgebiet bezogene Prüfquote, beteiligen sich die ... der privaten Krankenversicherung e. V. durchgeführten Prüfungen und der in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfquote. Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten ...
Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Nordrhein-Westfalen)
B. v. 29.12.2008 BGBl. I S. 2984
Bekanntmachung LRAbwBek ... Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) § 114 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetz- buch a) § 19 Abs. 3 des Gesetzes ...
Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)
G. v. 01.12.2015 BGBl. I S. 2114
Artikel 3 HPG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... „einschließlich der Sterbebegleitung" eingefügt. 3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ... die Wörter „und ab dem 1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1 zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz" ...
Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2220
Artikel 1 GKV-IPReG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... 4 entspricht, und an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. Verträge nach § 132a Absatz 4 gelten so lange fort, bis sie durch ... 132l Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen haben und die einer Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen." cc) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe „§ 132a ...
Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 PNG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat," ersetzt. 41. § 114 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ... Pflegekassen stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2014 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1 über die Regelungen zur ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen ...
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 1 PfWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... § 113b Schiedsstelle Qualitätssicherung". q) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst: § 114 Qualitätsprüfungen". ... q) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst: § 114 Qualitätsprüfungen". r) Nach der Angabe zu § 114 wird folgende ... § 114 Qualitätsprüfungen". r) Nach der Angabe zu § 114 wird folgende Angabe eingefügt: § 114a Durchführung der ... eingefügt. b) In Nummer 6 wird die Angabe (§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und ... 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 79, 112, 113, 114 , 114a, 115 und 117)" ersetzt. c) In Nummer 6a werden die Wörter , ... wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe (§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und ... 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 79, 112, 113, 114 , 114a, 115 und 117)" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ... 60. In § 97 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe §§ 18, 40, 80, 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe §§ 18, 40, 112, 113, 114, 114a, 115 ... 18, 40, 80, 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe §§ 18, 40, 112, 113, 114 , 114a, 115 und 117" ersetzt. 61. § 97a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ... den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte sonstige Sachverständige (§ 114 Abs. 1 Satz 1) sowie Sachverständige und Prüfinstitutionen im Sinne des § 114 Abs. ... 114 Abs. 1 Satz 1) sowie Sachverständige und Prüfinstitutionen im Sinne des § 114 Abs. 4 Satz 2 sind berechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung Daten ... Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114 , 114a, 115 und 117 zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen; sie dürfen die Daten an die ... die Daten an die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den §§ 112, 114 , 114a, 115 und 117 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der ... erforderlich ist." 62. In § 97b wird die Angabe §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und ... 80, 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe §§ 112, 113, 114 , 114a, 115 und 117" ersetzt. 63. § 104 wird wie folgt geändert: ... folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe (§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und ... 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 79, 112, 113, 114 , 114a, 115 und 117)" ersetzt. bb) In Nummer 2a werden die Wörter , ... (§ 80a)" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe §§ 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und ... §§ 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe §§ 112, 113, 114 , 114a, 115 und 117" ersetzt. 64. § 106a wird wie folgt geändert: ... 65. In § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe (§§ 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und ... 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe (§§ 112, 113, 114 , 114a, 115 und 117)" ersetzt sowie die Angabe 80a," gestrichen. 66. In ... Expertenstandards nach § 113a anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken. Bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den ... dürfen, 2. an Sachverständige und Prüfinstitutionen nach § 114 Abs. 4 im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Qualifikation sowie ... an die methodische Verlässlichkeit von Zertifizierungs- und Prüfverfahren nach § 114 Abs. 4, die den jeweils geltenden Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen über ... vorübergehend auf das Bundesversicherungsamt übertragen." 72. § 114 wird wie folgt gefasst: § 114 Qualitätsprüfungen (1) ... übertragen." 72. § 114 wird wie folgt gefasst: § 114 Qualitätsprüfungen (1) Zur Durchführung einer ... der Pflegeeinrichtung unzumutbare Nachteile drohen." 73. Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt: § 114a Durchführung der ... Pflegekassen bestellten Sachverständigen sind im Rahmen ihres Prüfauftrags nach § 114 jeweils berechtigt und verpflichtet, an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die ... Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114. Er hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Bundesverbände privater ... durch unabhängige Sachverständige oder Prüfinstitutionen gemäß § 114 Abs. 4 durchgeführt werden und eine Regelprüfung durch den Medizinischen Dienst der ... Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sowie gleichwertige Prüfergebnisse nach § 114 Abs. 3 und 4 zugrunde zu legen; sie können durch in anderen Prüfverfahren gewonnene ...
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 11 PpSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... § 8 Absatz 5 Satz 2 getroffenen Entscheidungen" eingefügt. 20a. Nach § 114 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Abweichend von Satz 1 ist im ... und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht (1) Abweichend von § 114 Absatz 2 kann eine Prüfung in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung ab dem 1. ... zur Entwicklung der Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis 114b und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären ... nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und der Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten Qualitätsprüfungen erfolgen. Die auf Bundesebene maßgeblichen ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
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