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Änderung § 66 SGB XI vom 01.07.2008
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§ 66 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 66 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 39 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Finanzausgleich | |
(Text alte Fassung) (1) Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. Zu diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. Das Bundesversicherungsamt führt den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch. Es hat Näheres zur Durchführung des Finanzausgleichs mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist für die Pflegekasse verbindlich. (2) Das Bundesversicherungsamt kann zur Durchführung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. 2 Zu diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch. 4 Es hat Näheres zur Durchführung des Finanzausgleichs mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu vereinbaren. 5 Die Vereinbarung ist für die Pflegekasse verbindlich. (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zur Durchführung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen. |
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