Tools:
Update via:
Änderung § 67 SGB XI vom 01.07.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SozERG am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie des SGB XIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 67 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 67 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 39 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 67 Monatlicher Ausgleich | |
(Text alte Fassung) (1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 15. des Monats | (Text neue Fassung) (1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats |
1. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben, 2. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist), 3. das Betriebsmittel- und Rücklagesoll, 4. den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage. | |
(2) Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds. (3) Die Pflegekasse hat dem Bundesversicherungsamt die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. | (2) 1 Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. 2 Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds. (3) Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4851/al0-12985.htm