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Änderung § 125a SGB XI vom 09.06.2021

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§ 125a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 125a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155
 
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§ 125a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 125a Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege


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1 Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zehn Millionen Euro im Zeitraum von 2022 bis 2025 zur Verfügung gestellt. 2 Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Planung des Modellvorhabens im Benehmen mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie der Gesellschaft für Telematik erfolgt.

 

 
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