Tools:
Update via:
Änderung § 150b SGB XI vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 150b SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 8 EpiLageAufhG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des SGB XIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 150b SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 150b SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; dieses geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d | |
(Text alte Fassung) Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe gemäß § 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht angerechnet. | (Text neue Fassung) Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht angerechnet. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4851/al0-162705.htm