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Änderung § 16 SGB XI vom 01.10.2023
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§ 16 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 16 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 zu erlassen. 2 Es kann sich dabei von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 18 bis 18c zu erlassen. 2 Es kann sich dabei von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. |
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