Tools:
Update via:
Änderung § 97b SGB XI vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 97b SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 2 2. DSAnpUG-EU am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie des SGB XIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 97b SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 97b SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 132 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 97b Personenbezogene Daten bei den Heimaufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe | (Text neue Fassung)§ 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe |
Die zuständigen Heimaufsichtsbehörden und die zuständigen Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, die für Zwecke der Pflegeversicherung nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 erhobenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; § 107 findet entsprechende Anwendung. | Die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und die zuständigen Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, die für Zwecke der Pflegeversicherung nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 erhobenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; § 107 findet entsprechende Anwendung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4851/al0-21961.htm