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Änderung § 97d SGB XI vom 30.10.2012

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§ 97d SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 97d SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter


vorherige Änderung

 


(1) 1 Von den Pflegekassen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 beauftragte unabhängige Gutachter sind berechtigt, personenbezogene Daten des Antragstellers zu verarbeiten, soweit dies für die Zwecke der Begutachtung gemäß der §§ 18 bis 18c erforderlich ist. 2 Die Daten sind vertraulich zu behandeln. 3 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung des dem Gutachter von den Pflegekassen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilten Auftrags benötigen.

(2) 1 Die unabhängigen Gutachter dürfen das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung gemäß den §§ 18 bis 18c an die sie beauftragende Pflegekasse übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekasse erforderlich ist; § 35 des Ersten Buches gilt entsprechend. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(3) 1 Die personenbezogenen Daten sind nach fünf Jahren zu löschen. 2 § 107 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.