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Änderung § 92 SGB XI vom 01.01.2016

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§ 92 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 92 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92 Landespflegeausschüsse


(Text neue Fassung)

§ 92 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für jedes Land oder für Teile des Landes wird zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Ausschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversicherung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespflegeausschüssen zu bestimmen; insbesondere können sie die den Landespflegeausschüssen angehörenden Organisationen unter Berücksichtigung der Interessen aller an der Pflege im Land Beteiligten berufen.



 
(heute geltende Fassung)