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Änderung § 28a SGB XI vom 01.01.2017

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§ 28a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 28a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; dieses geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1


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Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:

1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,

2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,

3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,

4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,

5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40,

6. Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,

7. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42a,

8. einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,

9. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,

10. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,

11. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,

12. den Entlastungsbetrag gemäß § 45b,

13. die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b.