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Änderung § 28a SGB XI vom 01.01.2017

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§ 28a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 28a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; dieses geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Abweichend von § 28 Absatz 1 und 1a gewährt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1 folgende Leistungen:

(Text neue Fassung)

Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:

1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,

2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,

vorherige Änderung

3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a,

4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und 5,

5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40 Absatz 4,

6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,

7.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

(2) 1 Zudem gewährt die Pflegeversicherung
den Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich. 2 Dieser kann gemäß § 45b im Wege der Erstattung von Kosten eingesetzt werden, die dem Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege, von Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 sowie von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 und 2 entstehen.

(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, gewährt die Pflegeversicherung gemäß § 43 Absatz 3 einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.




3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,

4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,

5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40,

6. Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,

7. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42a,

8. einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,

9.
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,

10. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,

11.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,

12.
den Entlastungsbetrag gemäß § 45b,

13. die Anschubfinanzierung zur Gründung
von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b.

(heute geltende Fassung)