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Änderung § 43 SGB XI vom 01.01.2017
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§ 43 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 43 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Inhalt der Leistung | |
(Text alte Fassung) (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. | (Text neue Fassung) (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. |
(2) 1 Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 2 Der Anspruch beträgt je Kalendermonat 1. 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 2. 1.262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 3. 1.775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, 4. 2.005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. | |
3 Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt. | |
(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. (4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen. |
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