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Änderung § 108 SGB XI vom 20.10.2020

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§ 108 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 108 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115

(Textabschnitt unverändert)

§ 108 Auskünfte an Versicherte


(1) 1 Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. 2 Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig. 3 Die Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Berechtigung der Versicherten, auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Angaben über ihre pflegerische Versorgung zuzugreifen, folgt aus § 291a Absatz 5 Satz 8 und 9 des Fünften Buches. 2 § 291a Absatz 5 Satz 9 des Fünften Buches ist entsprechend auf die Pflegekassen anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Berechtigung der Versicherten, auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Angaben über ihre pflegerische Versorgung zuzugreifen, folgt aus § 336 Absatz 2 des Fünften Buches. 2 § 336 Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches ist entsprechend auf die Pflegekassen anzuwenden.