Tools:
Update via:
Änderung § 66 SGB XI vom 01.07.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 8 GKV-WSG am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie des SGB XIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 66 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 66 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 66 Finanzausgleich | |
(Text alte Fassung) (1) Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. Zu diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. Das Bundesversicherungsamt führt den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch. Es hat Näheres zur Durchführung des Finanzausgleichs mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist für die Pflegekasse verbindlich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. 2 Zu diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. 3 Das Bundesversicherungsamt führt den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch. 4 Es hat Näheres zur Durchführung des Finanzausgleichs mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu vereinbaren. 5 Die Vereinbarung ist für die Pflegekasse verbindlich. |
(2) Das Bundesversicherungsamt kann zur Durchführung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4851/al12805-0.htm